Der Heilpraktikerberuf

mit Zusatzausbildung Bioresonanz

Pyramidenkomplex der Fa. Rayonex, wo meine Heilpraktikerausbildung stattfand!

Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.

Auszüge aus den gesetzlichen Grundlagen:

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1. I S.469):

§1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.

Außer in Notfällen dürfen Heilpraktiker nicht tätig werden bei der

• Geburtshilfe

• Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten

• Zahn- und Kieferheilkunde

• Verschreibung rezeptpflichtiger Arzneimittel und Betäubungsmittel

• Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen

• Pockenschutzimpfung