
Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung
für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von
1939 in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen,
die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche
Approbation zu verfügen. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf
eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne
von § 18 Einkommensteuergesetz.
Auszüge aus den gesetzlichen Grundlagen:
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939
(RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974
(BGB1. I S.469):
§1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede
berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt
wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt
hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis
nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt
die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.
Außer in Notfällen dürfen Heilpraktiker nicht
tätig werden bei der
• Geburtshilfe
• Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten
• Zahn- und Kieferheilkunde
• Verschreibung rezeptpflichtiger Arzneimittel und Betäubungsmittel
• Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen
• Pockenschutzimpfung
|